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Zahlt im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die unterliegende Partei die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht tragen Sie gemäß § 12a ArbGG Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten, auch wenn Sie selbst obsiegen. Erst wenn die Sache in die zweite Instanz geht, ändert sich das gemäß § 91 ZPO, der über § 46 Abs. 2 ArbGG angewandt wird).
Die erste Kontaktaufnahme, bei der wir im persönlichen Kontakt nur vorbereitend klären, ob ich Ihnen in Ihrem Fall überhaupt weiterhelfen kann, ist für Sie immer kostenfrei.
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Höhe der Anwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder Stundenhonorar
Im Gegenzug für die anwaltliche Beratung und Vertretung fallen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die streitwertabhängig (vgl. den aktuellen Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit) sind, oder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung an. Da der Streitwert einzelfallabhängig ist und sich danach die anwaltlichen Gebühren bestimmen, benötige ich für eine vorläufige Kostenbestimmung bestimmte Informationen und Unterlagen, die ich nach Ihrer ersten Kontaktaufnahme bei Ihnen gezielt anfordere. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung kann ich Ihnen dann bereits überschlägig mitteilen, mit welchen Kosten Sie insgesamt jedenfalls mindestens rechnen sollten. Sofern und soweit die Bearbeitung des konkreten Falles mit Blick auf die Art und den Umfang der Angelegenheit nur auf Grundlage eines Stundenhonorars wirtschaftlich ist, erfolgt die Abrechnung innerhalb der angebrochenen Stunde im 6-Minutentakt.
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Gewerkschaftsrechtsschutz
Sie sind Mitglied in einer Gewerkschaft, die für ihre Mitglieder eine eigene Rechtsberatungsabteilung und Rechtsvertreter für arbeitsgerichtliche Prozesse stellt? Darunter fallen zum Beispiel die Mitgliedsgewekschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (IG BAU, IGBCE, GEW, IG Metall, NGG, GdP, EVG, ver.di). In diesem Fall müssen Sie - wenn Sie meine Dienste ausschließlich oder zusätzlich in Anspruch nehmen wollen - die Kosten für die anwaltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den vorliegend näher erläuterten Grenzen selbst tragen.
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Gebühren für die anwaltliche Erstberatung
Nachdem wir bei Ihrer ersten Kontaktaufnahme festgestellt haben, dass ich Ihnen weiterhelfen kann, fordere ich bei Ihnen ausgewählte Informationen und Dokumente an, damit ich diese für Sie prüfen und juristisch bewerten kann. Oft führt dieser Prozess zu weiteren Sachfragen, die Sie mir mündlich beantworten können. Manchmal benötige ich dann trotzdem noch weitere schriftliche Dokumente, damit ich Ihnen eine rechtssichere Auskunft geben kann. Das Ergebnis meiner Prüfung und Ihre Handlungsoptionen besprechen wir danach im Rahmen der sogenannten anwaltlichen Erstberatung. Das Ziel der anwaltlichen Erstberatung ist, dass Sie vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten im konkreten Fall Klarheit zum weiteren Vorgehen und etwaigen Kosten haben, sodass Sie eine Entscheidungsbasis dafür haben, ob Sie mich außergerichtlich und/oder gerichtlich mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen wollen. Die anwaltliche Erstberatung kostet im Einklang mit § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höchstens 190,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Kommunikationspauschale und 19 % MwSt.(249,90 € inkl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer).
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Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit (typisch bei Aufhebungsvertrag oder Kündigung)
Um die Kosten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und Rechtsvertretung zu veranschaulichen folgendes Beispiel, das sich an einem Standardfall orientiert:
Die Arbeitgeberseite spricht einem Arbeitnehmer (m/w/d), der seit 5 Jahren im Betrieb beschäftigt ist und aktuell 3.500,00 € brutto verdient, eine Kündigung mit Kündigungstermin in zwei Monaten aus und stellt den Arbeitnehmer von dessen Leistungspflicht frei unter Hinweis darauf, mit der Freistellung werde noch ausstehender Urlaub und etwaiges Überstundenguthaben abgegolten. Der Kündigungsgrund wird in der Erklärung nicht angegeben. Daraufhin gibt es plötzlich weitere Unstimmigkeiten: Der Arbeitnehmer erhält eine Abmahnung, wobei er nicht weiß, ob diese rechtmäßig sind oder nicht. Der Arbeitnehmer fühlt sich daraufhin nicht mehr gut und wird von einem Arzt nach ordnungsgemäßer Untersuchung krankgeschrieben. Er verlangt die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Die Arbeitgeberseite bleibt diesbezüglich untätig und erklärt, dem Arbeitnehmer stehe ohnehin nur ein Zeugnis zu, das der Note "befriedigend" entspricht, nicht jedoch (wie vom Arbeitnehmer gefordert) mit der Not "gut bis sehr gut". Überhaupt meint der Arbeitgeber, eine befriedigende Bewertung werde es nur geben, wenn der Arbeitnehmer sich nicht gerichtlich gegen die Kündigung wehrt. Der Arbeitnehmer sieht nicht ein, dass sein aufgesparter Urlaub (20 Tage nun, obwohl er in der verbleibenden Zeit noch arbeiten könnte und dies auch gern würde) durch die Freistellungszeit abgegolten sein soll und will auch nicht einfach so, ohne dass die Arbeitgeberseite ihm entgegenkommt, auf sein Klagerecht verzichten. Er beauftragt einen Rechtsanwalt, seine Rechte nur außergerichtlich vollumfänglich geltend zu machen.
Der Rechtsanwalt schreibt ein außergerichtliches Schreiben, in dem er die rechtswidrige Kündigung zurückweist, eine Entfernung der rechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte verlangt und auch die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses mit der Note "gut bis sehr gut". Im Auftrag des Arbeitnehmers soll der Rechtsanwalt mit der Gegenseite zur Vermeidung eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht über einen Vergleich Verhandlungen führen. Am Ende einigt man sich vor Ablauf von 3 Wochen und ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage auf einen Vergleich, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie in der Kündigung vorgesehen einigt, die Ausstellung eines Endzeugnisses mit der Note "gut bis sehr gut" geregelt wird, man sich auf eine Abfindung einigt und auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.320,00 € vereinbart wird.
Der Streitwert der Angelegenheit beträgt 20.820,00 € (10.500,00 € für die Kündigung + 3.500,00 € für die Abmahnung + 3.500,00 € für das Zeugnis + 3.320,00 € für 20 Tage Urlaubsabgeltung). Die Abfindung erhöht den Streitwert nicht. Der Rechtsanwalt verdient in diesem Beispiel eine Geschäftsgebühr mindestens mit Faktor 1,3 (= 1.068,60 €) bis höchstens 2,5 (= 2.055,00), eine Post- und Kommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und eine Einigungsgebühr mit Faktor 1,5 in Höhe von 1.233,00 €. Bei der Rechnungsstellung werden zudem noch 19 % Mehrwertsteuer fällig, d.h. im Beispiel sollte der Mandant (m/w/d) insgesamt mit mindestens 2.762,70 € und höchstens 3.936,52 € rechnen. Für die Bestimmung des konkreten Faktors der Geschäftsgebühr kann der Rechtsanwalt alle Umstände des Einzelfalles, darunter z.B. den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ein besonderes Haftungsrisiko, heranziehen, d.h. es besteht insofern ein einzelfallabhängiger anwaltlicher Spielraum.
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Gebühren für die gerichtliche anwaltliche Tätigkeit (Normalfall: Kündigungsschutzklage)
Wenn der Anwalt nur für die gerichtliche Tätigkeit und nicht außergerichtlich beauftragt wird (Erhebung einer Kündigungsschutzklage, darin: Angriff der Kündigung, Angriff der Abmahnung, Forderung einer Zeugniserteilung mit Note "gut bis sehr gut" und Urlaubsabgeltung) und am Ende ein Vergleich mit den gleichen Konditionen wie vorstehend im Beispiel mit Abfindung zu den außergerichtlichen Gebühren gebrachten Beispiel vereinbart wird, bleibt der Streitwert gleich (20.820,00 €). Hier fallen eine Verfahrensgebühr mit Faktor 1,3, eine Terminsgebühr mit Faktor 1,2 und eine Einigungsgebühr mit Faktor 1,0 und einmal die Post- und Kommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € an. In diesem Fall liegt der Wert der Anwaltsgebühren inklusive Mehrwertsteuer von 19 % bei 3.447,43 €.
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Anrechnung von Gebühren bei außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit (Normalfall: Eskalation einer zunächst nur außergerichtlichen Streitigkeit)
Bei außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit (in vielen Fällen lenkt die Gegenseite nicht frewillig außergerichtlich ein, dann ist es oft empfehlenswert, den Druck per Klage zu erhöhen) des Rechtsanwalts fällt in unserem abhängig von der anwaltlichen Bestimmung des Geschäftsgebührenfaktors (1,3 - 2,5) und unter Berücksichtigung der beiden Post- und Kommunikationspauschalen (2 x 20,00 €) sowie der Verfahrensgebühr mit Faktor 1,3, auf die zu 50 % eine Anrechnung eines Geschäftsgebührenbetrages bis zum Faktor 1,5 stattfindet, plus Terminsgebühr mit 1,2 und Einigungsgebühr mit Faktor 1,0 inklusive 19 % Mehrwertsteuer eine Anwaltsgebühr von mindestens 4.107,05 € und höchstens 5.183,05 € an.
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Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung, Ombudsmannbeschwerde
Wenn Sie eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ("Arbeitsrechtsschutz") haben, übernimmt diese alle Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtswahrnehmung und -vertretung vollständig, § 125 VVG. Davon ausgenommen ist regelmäßig nur die vertraglich geschuldete Selbstbeteiligung, die im Regelfall bei 150,00 €, 250,00 €, 500,00 € oder 1.000,00 € liegt - abhängig vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungstarif. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung trotzdem nicht alle Kosten übernehmen wollen, führen wir für Sie als Serviceleistung ein Ombudsmannverfahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V.(vgl. Liste der beim Versicherungsombudsmann e.V. als Mitglieds-Rechtsschutzversicherungen gelisteten Rechtsschutzversicherer).
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Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Beratungshilfe für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wenn sie bewilligt wurde, können Sie sich von mir beraten lassen. Der von Ihnen zu tragende Eigenanteil beträgt in diesem Fall 15,00 €. Wenn Sie die Prozesskosten für eine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht aufbringen können, ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen. Diese wird nur gewährt, wenn neben der Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch eine sogenannte "hinreichende Erfolgsaussicht" (§ 114 Abs. 1 ZPO) des gerichtlichen Vorgehens gegeben ist. In einem Kündigungsschutzverfahren sind diese fast immer zu bejahen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder sich der Kläger (m/w/d) auf einen bestimmten gewichtigen Rechtsgrund stützen kann, der eine erfolgreiche Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheinen lässt.
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Ratenzahlung
Sollten Sie den Gebührenbetrag nur per Ratenzahlung zahlen können, teilen Sie mir dies bitte vor der Mandatierung mit und nennen den Betrag, den Sie monatlich aufbringen können.